Konvention zur Unterbindung des Menschenhandels (1949) und Erklärung über Prostitution und Menschenrechte (1986)

Am 2. Dezember 1949 stimmte die Generalversammlung der Vereinten Nationen für die Konvention zur Unterbindung des Menschenhandels und der Ausnutzung der Prostitution anderer. Ihr Ziel war die Unterbindung des internationalen Menschenhandels zum Zwecke der Prostitution sowie die möglichst weitgehende Unterbindung sexueller Arbeit. Dies sollte durch eine Reihe von Maßnahmen erreicht werden: eine umfassende Kriminalisierung von Drittparteien im Bereich der Prostitution, die Abschaffung der sogenannten staatlichen Regulierung der Prostitution sowie die Einführung sozialer Präventionsmaßnahmen, die sich an Frauen und Prostituierte richteten. Obwohl es sich im engeren Sinne nicht um eine Menschenrechtskonvention handelte, wurde sie im Laufe der zweiten Hälfte des 20. Jahrhunderts zum Gegenstand vielfältiger Aushandlungs- und Übersetzungsprozesse im Kontext des aufkommenden Menschenrechtsdiskurses. Ein Beispiel dafür ist die Erklärung über Prostitution und Menschenrechte, die anlässlich des Zweiten Hurenkongresses im Europäischen Parlament im Jahre 1986 vorgestellt wurde. Diese Erklärung zielte weniger auf strafrechtliche bzw. vorbeugende Maßnahmen gegen Prostitution ab, sondern auf die Anwendung menschenrechtlicher Prinzipien auf Prostituierte, woraus u. a. auch eine Kritik der 1949er Konvention entwickelt wurde. Das Hauptaugenmerk des Dokuments liegt darauf, Prostituierte als Prostituierte zu Trägern von Menschenrechten zu erklären.

Der vollständige Text kann auf der Webseite des Projekts “Quellen zur Geschichte der Menschenrechte” eingesehen werden. 


OpenEdition schlägt Ihnen vor, diesen Beitrag wie folgt zu zitieren:
Sonja Dolinsek (30. Oktober 2016). Konvention zur Unterbindung des Menschenhandels (1949) und Erklärung über Prostitution und Menschenrechte (1986). Prostitution, oder: Die Arbeit mit dem Sex. Abgerufen am 17. September 2024 von https://prosthist.hypotheses.org/97


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